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Der Rechtsexperte informiert | |||||
Peter Meiser-Gadelrabb Rechts- und Fachanwalt für Familienrecht |
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Rechtsanwalt Werner Wagner informiert Sie in unserem Stadtmagazin "es Heftche für Neunkirchen und Umgebung, monatlich über die Rechtslage in den verschiedenen Sparten des Familienrechts und gibt Ihnen wertvolle Tipps. | Der neue Versorgungsausgleich | ||||
Der Gesetzgeber war in den zurückliegenden Monaten – möglicherweise auch aufgrund der bevorstehenden Bundestagswahlen – recht rege. Insbesondere im Familienrecht stehen in naher Zukunft einige Gesetzesänderungen an. Hierzu zählen insbesondere Änderungen im Versorgungsausgleichsverfahren, das im Rahmen einer Ehescheidung durchzuführen ist. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Ehescheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Ist die Ehe zerrüttet und kommt es zu einer Scheidung, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der auf eigene Erwerbstätigkeit, beispielsweise aufgrund Kindererziehung, verzichtet hat. Das bislang geltende Recht verlangt eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenen Anwartschaften entstehen allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruht. Dies führt zu ungerechten Teilungsergebnissen und Verlusten zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Zukünftig wird jede in der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaft im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes „Versicherungskonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Rententräger. Dies löst das wertverzerrende Prinzip der Verrechnung aller Anwartschaften über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Nach diesem Prinzip der so genannten „internen Teilung“ können auch die Anwartschaften aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Berücksichtigt werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausnahmsweise kann eine so genannte „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleinen Versorgungen, bei denen der zu übertragende Wert ca. 50,00 Euro beträgt, der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen. Hierbei bedeutet „extern“, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern dadurch erfolgt, dass dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt. Die ausgleichsberechtigte Person kann in diesem Fall entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll. In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich überhaupt nicht mehr statt. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen nur einzelne geringe Ausgleichswerte auszugleichen wären oder auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichsbeträge errechnet werden. Die Wertgrenze für diese beiden Fälle liegt bei derzeit ca. 25,00 Euro als monatlicher Rentenbetrag. Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren – das Trennungsjahr wird mit eingerechnet – findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt. Auch die Möglichkeiten für Eheleute, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen, werden vergrößert. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit, in einem notariellen Ehevertrag Regelungen zu treffen, als auch für die Möglichkeit, Ausgleichsvereinbarungen im Zuge der Scheidung vor dem Familiengericht zu treffen. Aller Voraussicht nach wird die Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 in Kraft treten. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 01.09.2009 weiterbetrieben werden. Für alle Scheidungen, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden, soll das neue Versorgungsausgleichsrecht gelten. Spätestens ab dem 01.09.2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der I. Instanz noch nicht entschieden sind. Ich rate Ihnen dringend, sich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens auch im Hinblick auf die vorstehend geschilderte Problematik kompetent beraten zu lassen. |
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Peter Meiser-Gadelrabb |